Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Sonkraft SA (als Inhaber der eingetragenen Marke Seasolar) mit Sitz in Via Maggio 1/C, 6900 Lugano, Handelsregisternummer CHE-338.510.825, USt-IdNr. CHE-338.510.825 IVA (nachfolgend SONKRAFT) und dem Vertragspartner, d. h. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, mit dem/der die Geschäftsbeziehung besteht und der/die in Ausübung einer gewerblichen, privaten oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (nachfolgend KUNDE). Abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung. Ausnahmen sind möglich, wenn SONKRAFT ihnen zuvor schriftlich zugestimmt hat. Mit Vertragsschluss akzeptiert der KUNDE diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
1. Angebote von SONKRAFT sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder Lieferung durch SONKRAFT zustande. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Der KUNDE kann eine bereits von SONKRAFT bestätigte Bestellung nicht widerrufen.
2. Der Umfang der Vertragspflicht ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von SONKRAFT . Angaben zu Eigenschaften und Leistungsmerkmalen der Ware dienen der Veranschaulichung und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder sonstige Werbeformen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Geringfügige Abweichungen von den Angaben hinsichtlich Maß, Gewicht, Zusammensetzung und Qualität bleiben vorbehalten.
3. SONKRAFT behält sich darüber hinaus Änderungen auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese weder der Auftragsbestätigung noch den Angaben des KUNDEN widersprechen. Der KUNDE akzeptiert darüber hinausgehende Änderungs- oder Abweichungsvorschläge von SONKRAFT , soweit diese für den KUNDEN zumutbar sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und exklusive Verpackungs- und Transportkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Unsere Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Zölle, die in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Der KUNDE ist verpflichtet, 100 % des vereinbarten Preises vor oder bei Lieferung zu zahlen oder die Zahlung durch eine bankübliche Bürgschaft zu sichern, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Restbetrag ist innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist SONKRAFT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % (einem Prozent) für jeden natürlichen Verzugstag, berechnet auf den fälligen Betrag, zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zu verlangen. Kann SONKRAFT einen höheren Schaden nachweisen, der durch den Zahlungsverzug des KUNDEN entstanden ist, der über den vorgenannten Betrag hinausgeht, ist SONKRAFT berechtigt, diesen gegenüber dem KUNDEN geltend zu machen.
3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten behält sich SONKRAFT das Recht vor, die Preise entsprechend tarifvertraglichen Kostensteigerungen oder Materialkostensteigerungen zu erhöhen. Eine solche Preiserhöhung darf jedoch maximal 5 % des vereinbarten Preises betragen.
4. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, wird der gesamte Restbetrag ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger Wechsel sofort fällig, wenn der KUNDE einer Ratenzahlung nicht oder nicht vollständig nachkommt.
5. Alle Bestellungen werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass der KUNDE in der Lage ist, den vollen Kaufpreis zu zahlen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt – was bei Bekanntwerden ungünstiger Informationen über die Vermögensverhältnisse des KUNDEN oder nicht termingerechter Zahlung anzunehmen ist – kann SONKRAFT ungeachtet des vereinbarten Zahlungstermins sofortige Zahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Wird bekannt, dass sich die Vermögenslage des KUNDEN seit Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat oder gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, kann SONKRAFT vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen.
6. Macht SONKRAFT von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch und kann sie vom KUNDEN Schadensersatz verlangen, kann SONKRAFT Ersatz der für den Auftrag aufgewendeten Aufwendungen, insbesondere Arbeitskosten, verlangen.
7. Gerät der KUNDE mit der Zahlung in Verzug, trägt der KUNDE die Kosten des Schiedsverfahrens, Inkassokosten und Protestgebühren vollständig.
4. Lieferung
1. Liefertermine und -fristen werden zwischen KUNDE und SONKRAFT schriftlich und für jeden Vertrag einzeln vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist gegebenenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass SONKRAFT alle vom KUNDEN zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Pläne und sonstigen erforderlichen Materialien erhält.
3. Schadensersatz wegen Lieferverzugs kann der KUNDE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SONKRAFT verlangen.
4. Lieferungen mit unerheblichen Mängeln sind vom KUNDEN anzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
5. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den KUNDEN über, sobald die Sendung SONKRAFT bzw. bei Direktversand das Werk des Lieferanten von SONKRAFT verlässt und/oder zur Abholung durch den KUNDEN bereitgestellt wird. Dies gilt auch, wenn SONKRAFT die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch und Kosten des KUNDEN werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Der KUNDE ist verpflichtet, die von SONKRAFT bereitgestellte Ware spätestens fünf Werktage nach Bereitstellung abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge bei SONKRAFT , gilt die Ware als abgenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von SONKRAFT . SONKRAFT kann die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verlangen, wenn der KUNDE vertragswidrig handelt, insbesondere bei Zahlungsverzug. Nimmt SONKRAFT die Kaufsache zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. SONKRAFT ist berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des KUNDEN abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der KUNDE ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der KUNDE SONKRAFT unverzüglich schriftlich per Einschreiben zu benachrichtigen, damit SONKRAFT rechtliche Schritte einleiten kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SONKRAFT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der KUNDE für den SONKRAFT entstandenen Ausfall.
4. Der KUNDE ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Der KUNDE tritt SONKRAFT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der SONKRAFT -Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der KUNDE bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. SONKRAFT behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen. SONKRAFT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann SONKRAFT verlangen, dass der KUNDE SONKRAFT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den KUNDEN wird stets für SONKRAFT vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, SONKRAFT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SONKRAFT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, SONKRAFT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SONKRAFT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KUNDEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KUNDE SONKRAFT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der KUNDE verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SONKRAFT .
7. Vertragliches Pfandrecht
1. SONKRAFT hat wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem KUNDEN ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen. Das vertragliche Pfandrecht kann auch hinsichtlich Forderungen aus früher erbrachten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen. Hinsichtlich sonstiger Ansprüche gegen den KUNDEN besteht das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Gewährleistung
1. Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel SONKRAFT spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
2. Unterlässt der KUNDE eine solche Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von SONKRAFT auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.
4. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
5. SONKRAFT übernimmt keine Garantien für die von ihr verkauften Waren, da SONKRAFT die genannten Waren nicht selbst herstellt. SONKRAFT übernimmt daher keine Verpflichtungen aus Herstellergarantien für diese Waren. Lieferanten und/oder Hersteller der von SONKRAFT verkauften Waren sind nicht berechtigt, Garantieerklärungen gegenüber SONKRAFT abzugeben. Ansprüche des KUNDEN aus Lieferanten- und/oder Herstellergarantien sind daher direkt gegenüber den Lieferanten und/oder Herstellern der gleichen Waren geltend zu machen. Sonstige schriftliche Garantiezusagen von SONKRAFT bleiben unberührt.
9. Sonstige Haftung
1. Schadensersatzansprüche des KUNDEN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2. Veräußert der KUNDE die gelieferte Ware in verändertem Zustand oder nach Verbindung mit anderen Waren, stellt er SONKRAFT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
3. Veränderungen an der Ware sowie jegliche Kennzeichnung, wie z. B. die Marke des KUNDEN und/oder Herkunftskennzeichen Dritter, sind unzulässig.
10. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder ein Teil einer Bestimmung) von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung bzw. Teilbestimmung im erforderlichen Umfang als gestrichen. Die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
2. Sollte eine ungültige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Streichung eines Teils gültig, durchsetzbar und rechtmäßig sein, so gilt die Bestimmung mit den geringstmöglichen Änderungen, die erforderlich sind, um sie rechtmäßig, gültig und durchsetzbar zu machen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihnen, ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen italienischem Recht und werden entsprechend ausgelegt.
4. Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Kontroversen oder Ansprüchen jeglicher Art, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen stehen, einschließlich solcher bezüglich der Verletzung, Existenz, Auslegung oder Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bemühen sich SONKRAFT und der KUNDE nach Treu und Glauben, diese Streitigkeiten umgehend und gütlich durch Verhandlungen beizulegen.
5. Sollten SONKRAFT und der KUNDE die Streitigkeit nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Mitteilung der Streitigkeit durch eine der Parteien an die andere gütlich durch Verhandlungen beilegen können, kann jede Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei beschließen, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung der Handelskammer Lugano endgültig beizulegen. Diese Ordnung gilt durch Bezugnahme als Bestandteil dieser Klausel. Ort des Schiedsverfahrens ist Lugano, und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Italienisch. Es wird ein Schiedsrichter eingesetzt, dessen Entscheidung in Bezug auf die Streitigkeit endgültig und für die Parteien bindend ist.
6. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der darin genannten Dokumente sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von SONKRAFT unterzeichnet sind.
Version aktualisiert im September 2025